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   BFH, 04.09.2008 - VII R 46/07 (1)   

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https://dejure.org/2008,9859
BFH, 04.09.2008 - VII R 46/07 (1) (https://dejure.org/2008,9859)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2008 - VII R 46/07 (1) (https://dejure.org/2008,9859)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2008 - VII R 46/07 (1) (https://dejure.org/2008,9859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Begründung im als Revisionsverfahren fortgesetzten Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Begründung der Revision durch Bezugnahme auf eine in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision abgegebene Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 38
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1981 - I R 102/77

    Revision - Verfahrensmangel - Rüge

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VII R 46/07
    Es wäre daher, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss vom 18. März 1981 I R 102/77 (BStBl II 1981, 578) erkannt habe, überflüssige Förmelei, die Begründung der Beschwerdeschrift zu wiederholen, statt lediglich auf sie zu verweisen.

    Dementsprechend hat auch die Klägerin in ihrem verspätet abgegebenen, auf den BFH-Beschluss in BStBl II 1981, 578 gestützten Schriftsatz nicht geltend gemacht, eine Revisionsbegründung sei im Streitfall überflüssig, sondern sie könne durch eine Bezugnahme auf die Begründung einer vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt werden.

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03

    Begründung der Revision vor Zulassung; Tilgung von an Nachlassgrundstücken

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VII R 46/07
    Es ist jedoch seitens der Klägerin weder dargelegt noch auch nur sonst erkennbar, dass die Klägerin auf eine fristgerechte Begründung ihrer Revision deshalb verzichtet hat, weil sie aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juli 2004 IV ZR 140/03 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2981) angenommen hätte, es bedürfe --nachdem die Revision von dem beschließenden Senat selbst zugelassen und deshalb das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in das Revisionsverfahren kraft Gesetzes übergeleitet worden ist-- keiner Begründung der Revision, weil die von der Klägerin in dem vorgenannten Beschwerdeverfahren vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügte.
  • FG Hamburg, 02.05.2006 - 4 K 409/02

    Zurücknahme der Erlaubnis steuerbegünstigter Entnahme von Strom bei Bearbeitung

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VII R 46/07
    Die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006 4 K 409/02 ist mit Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2007 VII B 271/06, welcher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Januar 2008 zugestellt worden ist, zugelassen worden.
  • BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge - Willkür - Anfechtbarkeit

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der beschließende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, die Revision dann jedoch durch Beschluss vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.

    Ein deswegen von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 4. September 2008 VII R 46/07).

    Der --fristgerecht bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene-- Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 2008, mit dem die Anhörungsrüge erhoben worden ist, enthält keinerlei Darlegungen dieser Art. Er rügt die rechtliche Würdigung des Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 und begehrt sinngemäß die Fortsetzung des betreffenden Revisionsverfahrens, weil die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, ihre Revision, wie vom Senat für erforderlich gehalten, unbeschadet des bereits zur Begründung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren VII B 271/06 Vorgetragenen zu begründen.

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung eines solchen Begehrens bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.09.2008 - VII R 46/07, BFH/NV 2009, 38, Rz 5; vom 13.09.2012 - XI R 48/10, Rz 12; vom 20.05.2015 - XI R 48/13, Rz 17; vom 14.12.2021 - VIII R 6/21, Rz 14; Rauch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 101, 102).
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